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Eine Grundstücksleistung, die der Steuerbefreiung unterliegt, kann dann nicht angenommen werden, wenn der Unternehmer neben der Vermietung von Zimmern auch andere Leistungen anbietet. Der Bordellbetreiber hat neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice erbracht. Diese insgesamt im Paket zu betrachtende Leistungserbringung ist nicht steuerfrei. Sie unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.