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Wenn im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt wird, die Sonderausgaben, die agB sowie die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG gem. § 26 a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Weiterhin sind dann in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen. So hat das FG Baden-Württemberg entschieden (Az. 2 K 1032/16). Gegen das Urteil ist allerdings Revision beim BFH anhängig (Az.: III R 11/18).
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.