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Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG für Sachgeschenke umfasst nur Zuwendungen, die beim Empfänger des Geschenkes zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das Geschenk zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht wird Es reicht nicht aus, dass die Zuwendung zueiner Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger dazu tritt. Der BFH entschied aktuell einen Fall, da führte der Unternehmer Verkaufsförderung durch, indem nicht beschäftigte Fachhändler und deren Mitarbeiter Punkte beim Verkauf von Produkten sammeln konnten. Die Punkte wurden als Sachprämien und Gutscheine bei einem Dritten eingelöst und dem Kläger in Rechnung gestellt. Die Prämien wurden als Sachgeschenke nach § 37 b EStG pauschal besteuert. Das lehnte der BFH mit der Begründung ab, die gegenüber den Händlern und Mitarbeitern erbrachten Prämien sind nicht zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erbracht worden, da diese nicht als Zugabe für den Bezug der Waren, sondern für den Verkauf derselben gewährt wurden.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.