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Das Finanzgericht hat aktuell zum Berichtigungsverfahren bei unzutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelten Grundstücksverkäufen entschieden. Der Berichtigungsanspruch ist danach nur im Rahmen eines gesonderten Berichtigungsverfahrens zulässig. Dieser kann nicht durch einen Antrag auf geänderte Umsatzsteuerfestsetzung geltend gemacht werden. Die Berichtigung ist gesondert schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Das Finanzamt muss der Berichtigung zustimmen. Erst bei einer Ablehnung der Berichtigung kann der Anspruch mit einem Einspruch ggf. weiter verfolgt werden.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.