Wenn Sie mal eine Meldung rund um McDATA verpasst haben sollten, werden Sie hier fündig! Bleiben Sie immer auf dem aktuellsten Stand, wenn es um das Thema Buchhaltung*, Buchführung*, Steuern, Personal, Finanzen, Marketing, Vertrieb oder Controlling geht!
Eine Aufwandsentschädigung des Betreuers steht dem Pflegepauschbetrag entgegen, so das FG Düsseldorf mit Mitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil vom 13.11.2017 (Az. 15 K 3228/16, nrkr - BFH Az.: VI R 52/17). Die Gewährung des Pflegepauschbetrages setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Im Urteilsfall war dies nicht zutreffend, da der Kläger eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten hat. Weiterhin wurde die vorausgesetzte Mindestpflegedauer nicht eingehalten. Hier wird eine Pflege von nicht untergeordnetem Umfang gefordert (mind. 10 %). Widersprüchlich waren die Aussagen des Klägers zum Aufwand mit denen des Pflegeheims. Revision zum BFH wurde zugelassen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.