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Die von der Versicherung erstattete Einkommensteuer für gezahlte Verdienstausfallentschädigungen ist steuerpflichtig, so das Finanzgericht mit seiner Mitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil vom 20.11.2017 (Az. 10 K 3494/15, nrkr - BFH Az.: X R 1/18). Im Urteilsfall wurde dem Kläger durch die Versicherungsgesellschaft eine Abfindung netto ausgezahlt. Dies bedeutete, dass die Abfindung den durch den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die daraufhin entstandene Steuernachzahlung wurde im Streitjahr durch die Versicherung erstattet. Auch dieser Betrag wurde durch das FA besteuert. Der Kläger erhob den Einwand, es handle sich dabei um einen nicht steuerbaren Schadenersatz. Dem folgte das Finanzgericht nicht, denn die Übernahme der steuerlichen Last stelle keine gesondert zu beurteilende Schadensposition dar. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. Bruttolohnvereinbarung und nichts anderes gelte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.