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Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH ist die Berechnung des Schwellenwertes bei der Vornahme der Außenprüfung weder formell noch verfassungsmäßig zu beanstanden. Einzubeziehen sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen und in die Günstigerprüfung einbezogen werden. Verlustausgleiche aus anderen Jahren sind nicht zu berücksichtigen. Eine Außenprüfung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Steuerpflichtige ein hohes Alter erreicht hat.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.