Wenn Sie mal eine Meldung rund um McDATA verpasst haben sollten, werden Sie hier fündig! Bleiben Sie immer auf dem aktuellsten Stand, wenn es um das Thema Buchhaltung*, Buchführung*, Steuern, Personal, Finanzen, Marketing, Vertrieb oder Controlling geht!
Mit einer Pressemitteilung vom 26.02.2018 hat sich der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt zu den Korrekturen vergessener Einlagen von GmbH-Gesellschaftern geäußert. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften müssen die Einlagen, die nicht in das gezeichnete Nennkapital geleistet werden, am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs im steuerlichen Einlagekonto erfassen. Ist ein Zugang zum Einlagekonto versehentlich nicht erfasst worden, wird dies oftmals erst erkannt, wenn der insoweit fehlerhafte Feststellungsbescheid bestandskräftig ist. In diesen Fällen verhindert die Grundlagenfunktion des Feststellungsbescheids eine Korrektur des Folgebescheids, sodass sich die Frage stellt, ob einer „vergessenen“ Einlage mit verfahrensrechtlichen Mitteln egegnet werden kann. Hier wurde beim Steuerforum 2018 in Hannover auf das Fehlen eines höchstrichterlichen Urteils und auf die uneinheitliche Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichte hingewiesen. Änderungsmöglichkeiten aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit sowie einer Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO seien in der Regel nicht möglich.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.