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In einem aktuellen Verfahren musste das zuständige Finanzgericht entscheiden, wann bewertungsrechtlich im Falle von aufgestellten Bürocontainern von einem Gebäude auszugehen ist. Es handelte sich um zwei Containeranlagen, wovon eine mit 51 Containern ohne Fundament aufgestellt und mit einer eigenen asphaltierten Straße verbunden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen konnten mit Versorgungsleitungen verbunden werden und hatten eine Aufstelldauer von weniger als sechs Jahren. Die Anlage mit den 13 Containern wurde nicht als Gebäude gesehen, da nach Auffassung des Gerichtes keine erkennbare Anbindung mit einem Betriebsgrundstück vorliege und so mit aufgestellten Baucontainern vergleichbar sind. Der BFH muss im nicht rechtskräftigen Verfahren nun endgültig entscheiden, wann ein Gebäude in solchen Fällen zu erkennen ist.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.