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Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden kann nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zurückgenommen werden. Über das Vermögen des Ehemannes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, weshalb das Finanzamt die Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durchführte. Die Klägerin hat daraufhin Einspruch eingelegt und eine Aufteilung der Steuerschulden beantragt. Die tatsächlich nachgereichte Gewinnermittlung verminderte die Einkünfte des Ehemannes erheblich, was dazu führte, dass aufgrund der beantragten Aufteilung die Steuerschulden nun zu 100 Prozent der Ehefrau zufielen. Mit erneutem Einspruch sollte der Antrag auf Aufteilung zurückgenommen werden. Das Finanzgericht lehnte ab, da keine Änderungsvorschriften zutreffend sind. Wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.