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Kassenführung ist nicht leicht gemacht!

Kassenführung ist nicht leicht gemacht!

Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben Ende letzten Jahres zur Ordnungsmä- ßigkeit der Kassenführung hingewiesen. Die wichtigsten Aussagen werden nachfolgend dargestellt.

Einzelaufzeichnungspflicht

Beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen müssen grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden. Der Unternehmer ist jedoch in der Wahl des Aufzeichnungsmittels grundsätzlich freigestellt. Er kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Mittel erfasst. Soweit er sich für moderne Aufzeichnungsmethoden entscheidet, die eine langfristige Aufbewahrung der getätigten Einzelauf- • Aktuelles aus der Gesetzgebung • Neues zur Abgabenordnung • Neue Regelung für Leiharbeiter • Abfindung, Bußgelder • Aktuelles zur Umsatzsteuer • Minijobs, SOKA-BAU zeichnungen ermöglichen, kann er sich nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtungen berufen und muss diese Unterlagen auch dementsprechend zur Verfügung stellen können.

Nicht aufrüstbare Registrierkassen

Dass derartige Kassensysteme über den 31.12.2016 hinaus verwendet werden dürfen, ist zunächst gesetzlich zulässig. Allerdings gab die Finanzverwaltung mit der ersten Kassenrichtlinie aus 2010 eine Übergangsregelung auf den Weg, die die Verwendung von Geräten, die eine dauerhafte Speicherung der Daten und Auswertbarkeit durch die Finanzbehörde nicht ermöglichen, letztmals bis Ende 2016 verwendet werden dürfen. In dieser Übergangsregelung war schon zu beachten, dass das verwendete Gerät nicht auf- oder umrüstbar war. „Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt.“

Zählprotokoll bei offenen Ladenkassen

Die Zumutbarkeitsregelungen gelten auch für das Führen der offenen Ladenkasse. Insbesondere dann, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen im Einzelhandel verkauft werden, ist es dem Unternehmer nicht zumutbar, den Namen des Kunden und den Inhalt des Geschäftsvorfalls aufzuzeichnen. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung verlangt jedoch dann einen täglichen Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen und tatsächlichen Auszählens der Kasse erstellt wird. Die Finanzverwaltung fordert hier ein sog. Zählprotokoll als Grundlage

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