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Mietvertrag für gemeinsame Wohnung

06.12.2019
Mietvertrag für gemeinsame Wohnung

Werden Aufwendungen zur Einkünfteerzielung verwendet, können diese regelmäßig steuermindernd berücksichtigt werden. So ist es auch bei der Vermietung und Verpachtung. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Objekt stehende Aufwendungen, die auch der Vermietung des Objektes dienen, können berücksichtigt werden.

In der Praxis ergibt sich so durch die Vermietung und Verpachtung häufig ein sehr positiver, steuerlicher Effekt. Insgesamt ergibt sich nämlich häufig ein Überschuss der Werbungskosten über die Mieteinnahmen. Dabei wird tatsächlich kein wirtschaftlicher Verlust erlitten, da der steuerliche Vermietungsverlust hauptsächlich über die steuermindernde Anrechnung der Abschreibung generiert wird, welche meist keine wirtschaftliche Belastung für den Vermieter darstellt. Im Ergebnis entsteht also ein Verlust, der wiederum steuermindernd mit allen anderen Einkünften verrechnet werden kann.

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist es häufig so, dass die gemeinsame Wohnung einem der beiden Partner gehört. Der andere Partner beteiligt sich mit einer Art Miete an den laufenden Kosten und überweist den entsprechenden Obolus monatlich an den Gefährten. Bei einem Blick durch die steuerliche Brille liegt es auf der Hand, dass man versucht, daraus ein Mietverhältnis zu konstruieren, bei dem am Ende ein Werbungskostenüberschuss über die Einnahmen aus Vermietungsverpachtung steht, welcher schließlich steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden könnte.

Leider ist dies jedoch zu schön, um wahr zu sein. Mit Urteil vom 06.06.2019 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 1 K 699/19 klargestellt, dass ein Mietvertrag zwischen den Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung einem Fremdvergleich nicht standhält und steuerlich dementsprechend nicht anzuerkennen ist.

Auch wenn es schade ist, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts so ausgefallen ist, ist die Argumentation der Richter durchaus nachzuvollziehen. So würde ein fremder Dritter sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre einlassen, ohne dass ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume zustehen würden.

Zudem ist auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eine Wirtschaftsgemeinschaft, die als Einheit betrachtet werden muss. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Einheit ist das gemeinsame Wohnen. Schon aus diesem Grund kommen die erstinstanzlichen Richter zu dem Schluss, dass ein zivilrechtlicher Mietvertrag bei dem Zusammenwohnen niemals die Grundlage ist. Vielmehr ist die Grundlage des Zusammenwohnens die persönliche Beziehung der Partner untereinander. Insoweit tragen beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört.

Auch die Tatsache, dass die monatlichen Überweisungen als Miete bezeichnet werden, ändert daran nichts. Steuerlich liegen insoweit nicht berücksichtigungsfähige Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung vor, welche jedoch keinen Werbungskostenabzug ermöglichen.

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