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GoBD neu gefasst

30.08.2019
GoBD neu gefasst

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 7. Juli 2019 die GoBD neu gefasst. Das abfotografieren von Belegen mit einem Smartphone sowie das Speichern von Belegen in einer Cloud sind jetzt erlaubt. Das mobile scannen gilt auch für die Erfassung von Belegen im Ausland, etwa auf Dienstreise.  Werden die Belege in ein anderes Dateiformat umgewandelt, mussten beide Versionen aufbewahrt werden und gekennzeichnet. Die Ursprungsfassung darf nach der neuen GoBD unter bestimmten Bedingungen entsorgt werden:

  1. Wenn das Dokument inhaltlich und bildlich nicht verändert wurde
  2. Bei der Konvertierung dürfen keine aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren gehen
  3. Der Prozess der Konvertierung muss dokumentiert und nachprüfbar sein. Auf die Speicherung eventueller Zwischenformate (Aggregationsstufen) im Prozess, dürfen Unternehmen dann verzichten.
  4. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung darf nicht eingeschränkt werden.

Quelle

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