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Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Identifizierung der Leistung

07.03.2018
Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Identifizierung der Leistung

Ein Vorsteuerabzug kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Beschreibung in der Rechnung hervorgeht. In zwei Verfahren hat das hessische Finanzgericht betont, dass dies auch bei Kleinbeträgen gilt. In den Urteilen ging es um massenhaften Handel von Kleidungsstücken und Modeschmuck, die im einstelligen Eurobereich vom Großhändler eingekauft wurden. In den Rechnungen wurde nur die Gattung (z. B. Blusen) angegeben und die Stückzahl. Das Argument, dass im Niedrigpreissegment eine Vereinfachung gelten müsse, hat das Finanzgericht nicht zugelassen. Nun ist Revision beim BFH dazu anhängig.

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Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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