Im Urteilsfall erbrachte eine Rechtsanwaltsgesellschaft Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an europäische Unternehmer. Es wurden Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13 b UStG erteilt. Unter Berufung auf die rechtsanwaltliche Schweigepflicht wurde die Abgabe einer zusammenfassenden Meldung verweigert. Der BFH sah die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummern der Beteiligten als verpflichtend an. Das den Rechtsanwälten zustehende Auskunftsverweigerungsrecht greift nicht, da die beteiligten Unternehmer aufgrund der Mitteilung ihrer UStID-Nummer der Meldung auch zugestimmt haben.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.