Im Urteilsfall erbrachte eine Rechtsanwaltsgesellschaft Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an europäische Unternehmer. Es wurden Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13 b UStG erteilt. Unter Berufung auf die rechtsanwaltliche Schweigepflicht wurde die Abgabe einer zusammenfassenden Meldung verweigert. Der BFH sah die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummern der Beteiligten als verpflichtend an. Das den Rechtsanwälten zustehende Auskunftsverweigerungsrecht greift nicht, da die beteiligten Unternehmer aufgrund der Mitteilung ihrer UStID-Nummer der Meldung auch zugestimmt haben.