Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen von Strom ausgleichen, handelt es sich um umsatzsteuerliche Lieferungen. Bei einer Mindermenge liefert der Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden. Bei einer Mehrmenge liefert der Lieferant bzw. Kunde an den Verteilnetzbetreiber. Unter den weiteren Voraussetzungen kommt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zur Anwendung.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...