Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen von Strom ausgleichen, handelt es sich um umsatzsteuerliche Lieferungen. Bei einer Mindermenge liefert der Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden. Bei einer Mehrmenge liefert der Lieferant bzw. Kunde an den Verteilnetzbetreiber. Unter den weiteren Voraussetzungen kommt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zur Anwendung.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.