Der BFH hat mit Urteil vom 20.06.2017 (Az. X R 26/15) zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen entschieden. Der Sonderausgabenabzug von Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass diese ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Bildungsabschluss vorbereitet. Der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen muss. Führt eine Privatschule nicht zu einem solchen Abschluss, sondern bereitet sie lediglich darauf vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung leistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Sonderausgabe abziehbar.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.