Die Forderungen wurden per Haftungsbescheid der GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt. Hiergegen erfolgte kein Widerspruch. Erst zum Haftungsbescheid gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wurden Einwendungen über die Höhe der Steuerforderungen vorgebracht. Der BFH lehnte diese Einwendungen ab, da der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Forderungsanmeldung hätte widersprechen können. Bezüglich des später ergangenen Haftungsbescheides sind Einwendungen zur Höhe der Steuerforderungen jedoch ausgeschlossen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.