Die Forderungen wurden per Haftungsbescheid der GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt. Hiergegen erfolgte kein Widerspruch. Erst zum Haftungsbescheid gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wurden Einwendungen über die Höhe der Steuerforderungen vorgebracht. Der BFH lehnte diese Einwendungen ab, da der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Forderungsanmeldung hätte widersprechen können. Bezüglich des später ergangenen Haftungsbescheides sind Einwendungen zur Höhe der Steuerforderungen jedoch ausgeschlossen.