Der EuGH hat eine wichtige Entscheidung für die Praxis der Rechnungsstellung getroffen. Es ging um die Frage, welche Rechnungsanschrift tatsächlich auf den Rechnungen stehen muss, damit der Vorsteuerabzug möglich wird. Die Finanzverwaltung erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, da das Unternehmen unter der angegebenen Rechnungsanschrift keinen Sitz hatte und damit von einer Scheinfirma auszugehen sei. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist es nach dem EuGH nicht entscheidend, dass die wirtschaftlichen Tä- tigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Die Rechnungsanschrift erfordert damit nicht, dass dort geschäftliche Tätigkeiten stattfinden.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.