Seit dem 1. Januar 2018 gibt es Änderungen die die Düsseldorfer Tabelle betreffen. Beispielsweise wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder angehoben. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 01. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt der bisherigen 342 Euro. Für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beträgt der Mindestunterhalt jetzt 467 Euro statt 460 Euro. Diese Erhöhung führt zu einer Änderung der Bedarfsstätze der 2. Und10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Die Düsseldorfer Tabelle bleibt hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder unverändert.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.