Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster sind verkehrstherapeutischen Maßnahmen umsatzsteuerpflichtig. Der approbierte psychologische Physiotherapeut erbringt unter anderem Leistungen, die von Personen in Anspruch genommen werden, um die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Die Leistungen wurden von der Finanzverwaltung der Umsatzsteuer unterworfen, wogegen sich der Kläger wandte. Heilbehandlungen zur Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten liegen hier nicht vor. Der Gesundheitsschutz liegt bei diesen Leistungen nur mittelbar vor, was für die Steuerbefreiung nicht ausreicht.