Der BFH hat zur teilweisen Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die zum Ausgleich von Rentenminderungen wegen vorzeitigen Ruhestandes geleistet werden, mit Urteil vom 17.05.2017 entschieden (Az. X R 10/15). Demnach kann eine solche Ausgleichszahlung nach § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein, vorausgesetzt ist aber, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird. Soweit die Spezialeinlage nicht nach der genannten Vorschriftsteuerfrei ist, kann sie ermäßigt besteuert werden.