Ein Unternehmen hatte trockene Brötchen und einen Heißgetränkeautomaten für seine Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt wertete dies als Zurverfügungstellung eines Frühstücks, das mit einem Sachbezugswert anzusetzen ist. Das Finanzgericht Münster sah in trockenen Brötchen und einem Heißgetränk jedoch kein Frühstück. Dies unterliege viel mehr den Zuwendungen mit ihrem tatsächlichen Wert aus nicht besonderem Anlass der Freigrenze von 44 Euro. Diese Grenze wurde in diesem Fall auch nicht überschritten. Die Revision der Frage wird nun beim Bundesfinanzhof geführt.