Die Obergrenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter wurde 2017 von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Dabei gibt es drei verschiedene Abschreibungsverfahren:
Wird die Poolabschreibung berücksichtigt, ist eine Sofortabschreibung nicht mehr möglich. Die Untergrenze wurde ebenfalls von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Diese Regelung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.