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Neue GWG Obergrenze

27.11.2017
Neue GWG Obergrenze

Die Obergrenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter wurde 2017 von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Dabei gibt es drei verschiedene Abschreibungsverfahren:

  1. Die Regelabschreibung nach § 7 EStG. Bei dieser handelt es sich um eine lineare  Abschreibung anhand Jahre der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.
  2. Bei Anschaffungskosten bis zu  dem Grenzwert von 410 Euro ist eine Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG möglich.
  3. Für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter dessen  Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro betragen ist eine Poolabschreibung möglich. Hier werden Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet.

Wird die Poolabschreibung berücksichtigt, ist eine Sofortabschreibung nicht mehr möglich. Die Untergrenze wurde ebenfalls von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Diese Regelung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

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Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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