Die Bundesregierung hat sich zur steuerlichen Absetzbarkeit privater Glasfaseranschlüsse im Endnutzerhaushalt geäßert (über die nach § 35 a Abs. 3 EStG möglichen 20 % der Handwerkerleistung hinaus). Hier wurde ausgeführt, dass neben der steuerlichen Förderung nach § 35 a EStG Hausanschlüsse an Versorgungsnetze bei vermieteten Grundstücken berücksichtigt werden. Diese Kosten sind entweder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder als nachträgliche Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Darüber hinausgehend sollen derartige Aufwendungen steuerlich nicht weiter gefördert werden.