Die Bundesregierung hat sich zur steuerlichen Absetzbarkeit privater Glasfaseranschlüsse im Endnutzerhaushalt geäßert (über die nach § 35 a Abs. 3 EStG möglichen 20 % der Handwerkerleistung hinaus). Hier wurde ausgeführt, dass neben der steuerlichen Förderung nach § 35 a EStG Hausanschlüsse an Versorgungsnetze bei vermieteten Grundstücken berücksichtigt werden. Diese Kosten sind entweder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder als nachträgliche Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Darüber hinausgehend sollen derartige Aufwendungen steuerlich nicht weiter gefördert werden.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.