Künftig ist die Förderung im Zusammenhang mit Anlagen für die erneuerbaren Energien von einer Ausschreibung abhängig. Der Anlagenbetreiber von Windräder, Solar- und Biomassenanlagen usw. muss vorher den Zuschlag erhalten, damit die staatliche Förderung fließt. Nur für kleine Anlagen gibt es weiterhin staatlich festgelegte Förderungen ohne Ausschreibung. Nach Feststellungen in den letzten Jahren lassen Ausschreibungen die Preise purzeln. Am Beispiel von Photovoltaikanlagen, bei denen die Auktion bereits seit 2015 läuft, kann man das gut nachvollziehen: Innerhalb von zwei Jahren sind die Förderzusagen um 30 Prozent gesunken. Mit den schon bisher positiven Erfahrungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen zeichnet sich auch der Weg vor, dass erneuerbare Energien künftig ohne Förderung auskommen werden.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.