Der BFH hat entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Grund dafür ist eine seit 2013 geltende Neuregelung. Ab jetzt sollen die Kosten für ein Scheidungsverfahren unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Das Abzugsverbot für Prozesskosten gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen kann.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.