Der BFH hat entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Grund dafür ist eine seit 2013 geltende Neuregelung. Ab jetzt sollen die Kosten für ein Scheidungsverfahren unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Das Abzugsverbot für Prozesskosten gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen kann.