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Neues Urteil zur offenen Ladenkasse

12.10.2017
Neues Urteil zur offenen Ladenkasse
Der BFH hat sich aktuell zur Führung einer offenen Ladenkasse bei einem Einnahmenüberschussrechner geäußert. Wenn aus Zumutbarkeitsgründen Einzelaufzeichnungen nicht geführt werden müssen, genügt die Aufzeichnung mittels offener Ladenkasse. Dies ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, die Ware von geringem Wert an eine Vielzahl von unbekannten Kunden verkaufen, sondern kann auch von Kleindienstleistern angewendet werden. Erhebliche Bedenken äußert der BFH zur Schätzmethode der Finanzverwaltung und stellt in Frage, ob die Quantilschätzung durch Zeitreihenvergleich im Einzelfall zulässige Ergebnisse bringt.

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