Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. V R 15/17).Dies gilt aber nur, wenn dem Brezelverkäufer nicht das Festzelt gehört! Eine Verkäuferin, die Verkaufsstände in mehreren Bierzelten auf dem Oktoberfest gepachtet hatte, klagte dies an. Die von ihr angestellten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen und verkauften den Gästen Brezeln. Das Finanzamt betrachtete dies als Dienstleistung ähnlich der Tätigkeit in einem Restaurant. Immerhin habe der Betreiberin der Verkaufsstände die vom Zeltbetreiber zur Verfügung gestellte Infrastruktur zuzurechnen: Musik, Bierzeltgarnituren sowie das Zelt selbst. Daher sei der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Der BFH sah das jedoch anders. Demnach handelt es sich beim Brezelverkauf um eine Lebensmittellieferung, die mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist. Außerdem haben sie keinen Einfluss auf die Musik oder die Anordnung der Tische in dem Festzelt.