Das FG Münster hat mit Urteil vom 11.07.2017 (Az. 14 K 2825/16 E) entschieden, dass beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen an die unterstützte Mutter das Kindergeld nicht berücksichtigt wird, aber das Betreuungsgeld. Hier sah das Finanzgericht das Kindergeld nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Es diene nur der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen. Dahingegen ist das Betreuungsgeld zur Sicherung des Unterhalts der Mutter bestimmt und somit als eigener Bezug der Mutter anzusehen.