Das FG Münster hat mit Urteil vom 11.07.2017 (Az. 14 K 2825/16 E) entschieden, dass beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen an die unterstützte Mutter das Kindergeld nicht berücksichtigt wird, aber das Betreuungsgeld. Hier sah das Finanzgericht das Kindergeld nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Es diene nur der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen. Dahingegen ist das Betreuungsgeld zur Sicherung des Unterhalts der Mutter bestimmt und somit als eigener Bezug der Mutter anzusehen.
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Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.