Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Sparkasse, die von seinen Kunden pro versandten smsT AN 0,10 € verlangte. Der Verbraucherschutzverband war der Meinung, dass diese Gebühr schon in den Kontoführungsgebühren von 2 Euro pro Monat enthalten sei. Der Bundesgerichtshof entschied aber, dass die Sparkasse die Gebühren von 10 Cent pro TAN verlangen darf. Voraussetzung hierfür sei nur, dass ein Zahlungsauftrag durch diesen TAN erfolgreich durchgeführt werden konnte.