Beim FG Köln kam genau dieser Fall vor. Hier wurde die Steuererklärung schon abgegeben und der Steuerbescheid war schon bestandkräftig, als die verspätete Nebenkostenabrechnung eintraf. Das Gericht entschied aber, dass die Steuererklärung trotzdem noch einmal geändert werden konnte. Der Steuerpflichtige forderte eine Änderung seines Steuerbescheides und stützte sich auf die Korrekturvorschrift in §173 Abs. 1 Nummer 2 AO. Darin können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden. Das FG Köln sprach für den Steuerpflichtigen.