Beim FG Köln kam genau dieser Fall vor. Hier wurde die Steuererklärung schon abgegeben und der Steuerbescheid war schon bestandkräftig, als die verspätete Nebenkostenabrechnung eintraf. Das Gericht entschied aber, dass die Steuererklärung trotzdem noch einmal geändert werden konnte. Der Steuerpflichtige forderte eine Änderung seines Steuerbescheides und stützte sich auf die Korrekturvorschrift in §173 Abs. 1 Nummer 2 AO. Darin können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden. Das FG Köln sprach für den Steuerpflichtigen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.