Kinderfreibeträge zu gering?
Haben Eltern im Jahr 2014 zu viele Steuern gezahlt?
Mit diesen beiden Fragen beschäftigt sich momentan das Bundesverfassungsgericht.
Ursprünglich soll der Kinderfreibetrag vor dem Existenzminimum schützen. Nach Ansicht des Finanzgerichtshofs Niedersachsen, sei dies aber nicht gewährleistet. Die Begründung hierfür ist, dass der Bedarf bei den älteren Kindern höher ist, der Freibetrag sich jedoch bisher eher an den unter sechs jährigen Kindern orientiert. Rechtfertigungsgrund ist, dass eine vereinfachte Gesetzesanwendung im Massenverfahren nötig sei. Dies sieht das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht als Rechtfertigungsgrund. Durch diese Vereinheitlichung erfolgten 2014 folgende Differenzen:
Der Kinderfreibetrag wird bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags benötigt. Steuerlich hätte eine Anpassung also positive Auswirkungen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.