Wenn einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld übergeben wird in der Annahme, dass dieser damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlt, kann der Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Vorausgesetzt wird hierbei nach dem Urteil des BFH vom 09.05.2017 (Az. IX R 24/16) allerdings, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstückes entschlossen war. Im Urteilsfall bestand daran kein Zweifel, denn der Kläger hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, denn dieses musste noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld nicht mehr zurückbekommen würde. Dies ist entscheidend für die Abziehbarkeit als Werbungskosten.