Der Kläger hatte bei Versteigerungen Sachen erworben und dann über eBay verkauft, wo er mit mehreren Benutzernamen gemeldet war. Im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ging man von einem Umsatz in Höhe von 120.000 EUR im Jahr aus,was der Kläger aber bestritt. Ein großer Teil der Umsätze sei seinem Bruder zuzurechnen, der seinen Account geknackt habe. Die Steuerfahndung schätzte Gewinne von ca. 35.000 EUR im Jahr, weil das Ermittlungsverfahren gegen den Bruder wegen nicht hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden war. Der Kläger hatte keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt. Dennoch hatte das zuständige Finanzgericht die Schätzung des Finanzamtes als zu hoch erachtet. Es ist Revision beim BFH anhängig, der in dieser Sache zur Schätzungshöhe nochmals Stellung nehmen muss.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.