Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. VI R 43/15) einen Leitsatz zur Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung gem. § 56 Satz 2 EStDV aufgestellt. Gem. dieser Vorschrift ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Diese Verpflichtung gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlust-abzug folgenden Veranlagungszeitraum. Wenn der Steuerpflichtige nur auf Antrag zu veranlagen ist, kommt er nicht nur der Erklärungspflicht der genannten Vorschrift nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst.
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