Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. VI R 43/15) einen Leitsatz zur Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung gem. § 56 Satz 2 EStDV aufgestellt. Gem. dieser Vorschrift ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Diese Verpflichtung gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlust-abzug folgenden Veranlagungszeitraum. Wenn der Steuerpflichtige nur auf Antrag zu veranlagen ist, kommt er nicht nur der Erklärungspflicht der genannten Vorschrift nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.