Mit einem aktuellen Urteil bestätigt der BFH, dass Gestaltungen nicht generell die Annahme eines Steuerstundungsmodells rechtfertigen. Im Urteilsfall führten Zahlungen aus Zinsen und Disagio zu erheblichen Verlusten, die durch die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb einer zu 100 Prozent fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Basiszinsabrede entstanden waren. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells genügt es lt. BFH nicht, dass steuerliche Vorteile entstehen. Voraussetzung ist die Nutzung eines vorgefertigten Konzepts, was im Urteilsfall durch die individuelle Ausgestaltung und Planung nicht gegeben war. Die Verluste sind deshalb voll verrechenbar.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.