Die Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. Dies hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom (Az. 4 K 3694/15) entschieden. Das Büro war entsprechend eingerichtet, über eine Außentreppe erreichbar, die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss und daneben waren das Landeswappen und die Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“ angebracht. Durch den Kläger waren ferner noch weitere Büroräume mit weiteren Gerichtsvollziehern angemietet worden, hier teilte er sich einen Raum mit vier Kollegen. Durch das FA wurde nur der Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten anerkannt. Das FG gab der Klage statt und berücksichtigte die Werbungskosten in vollem Umfang, da es sich bei dem Büro im Einfamilienhaus um ein genehmigtes Geschäftszimmer handelte und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.
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