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Kapitalertragsteuerabzug - Treuhandmodelle

Kapitalertragsteuerabzug - Treuhandmodelle

Das BMF hat mit Schreiben vom 31.03.2017 zum Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute bei - auch grenzüberschreitenden - Treuhandmodellen Stellung genommen. Vor dem Hintergrund der besonderen Ausprägung dieser Einlagengeschäfte führt das BMF u. a. aus, dass der Sachverhalt mit der mehrstufigen Verwaltung von Wertpapieren vergleichbar ist. Das Anlageinstitut hat daher in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 S.2 EStG auf die Zinszahlung an das Kundeninstitut keinen Steuerabzug vorzunehmen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Abwicklung entsprechend dieser Vorgaben erst für Zinszahlungen vorgenommen wird, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2017 zufließen. Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

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Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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