Das BMF hat mit Schreiben vom 31.03.2017 zum Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute bei - auch grenzüberschreitenden - Treuhandmodellen Stellung genommen. Vor dem Hintergrund der besonderen Ausprägung dieser Einlagengeschäfte führt das BMF u. a. aus, dass der Sachverhalt mit der mehrstufigen Verwaltung von Wertpapieren vergleichbar ist. Das Anlageinstitut hat daher in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 S.2 EStG auf die Zinszahlung an das Kundeninstitut keinen Steuerabzug vorzunehmen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Abwicklung entsprechend dieser Vorgaben erst für Zinszahlungen vorgenommen wird, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2017 zufließen. Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar.