Nach monatelanger Beratung wurde nun das Bürokratieentlastungsgesetz II vom Bundesrat beschlossen. Einige Regelungen kommen sogar rückwirkend zum 01.01.2017 zur Anwendung, da es begünstigende Änderungen sind. Das trifft für die umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung zu, die rückwirkend von 150 EUR auf 250 EUR angehoben wurde. Es handelt sich um einen Bruttobetrag, bis zu dem einige Vorgaben der ordnungsgemäßen Rechnung entfallen können. Der Grenzwert zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen wurde auf 5.000 EUR angehoben. Die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine entfällt, soweit nicht aus anderen Gründen eine Aufbewahrungsverpflichtung besteht. Im Sozialversicherungsrecht kommt es zu einer Vereinfachung bei der Beitragszahlung: Der Vormonatsbeitrag darf ohne weitere Begründung angewendet werden, die bisherigen Zusatzbedingungen sind entfallen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.