Die gesetzliche Regelung, wonach der Verlustvortrag zum Teil (mehr als 25 Prozent Anteile) oder sogar vollständig (mehr als 50 Prozent Anteile) verlorengeht, ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Vergleich zu Einzelunternehmen. Der Gesetzgeber muss nun bis 31.12.2018 eine Neuregelung schaffen, die rückwirkend zur Anwendung kommen wird.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.