Ein Steuerbescheid kann auch dann wirksam bekannt gegeben sein, wenn der Insolvenzverwalter lediglich namentlich im Steuerbescheid aufgeführt ist und der Zusatz „als Insolvenzverwalter“ fehlt. Es dürfen sich keine Zweifel ergeben, dass der Steuerbescheid in der Funktion des Insolvenzverwalters diesem zugegangen ist. Im Urteilsfall hatte der Insolvenzverwalter Einspruch eingelegt, weshalb der Bescheid an ihn zugestellt wurde. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BFH nun anhängig ist.