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Gesetzliche Regelung des Sanierungserlasses

Gesetzliche Regelung des Sanierungserlasses
Gesetzliche Regelung des Sanierungserlasses: Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat der BFH den Sanierungserlass des BMF, welcher die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vorsah, verworfen. Hauptgrund hierfür sei insbesondere die fehlende Rechtsgrundlage gewesen. Nun ist der Gesetzgebertätig geworden und hat den Sanierungserlass des BMF in einem Gesetzesentwurf neu geregelt. Grundsätzlich bleibt es bei der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen. Neu ist jedoch, dass zukünftig auch die Steuerbefreiung im Bereich der Gewerbesteuer möglich sein soll. Weiterhin steuerlich unberücksichtigt bleiben etwaige Sanierungskosten. Die neue Regelung gilt nur für solche Fälle, die nach dem 08.02.2017 verwirklicht wurden. Für Altfälle soll aus Vertrauensschutzgründen, der alte vom BFH verworfene Sanierungserlass gelten. Vor Inkrafttreten des Gesetzes, muss die EU jedoch noch zustimmen.

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Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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