Im Urteilsfall ging es um ein Darlehen, das der Aktionär der Kapitalgesellschaft gewährte. Er war zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe wesentlich beteiligt und hielt für mindestens fünf Jahre seine Beteiligung. Zu den Verlusten aus der Auflösung der AG setzte der Aktionär auch das verlorene Darlehen an. Das Finanzamt verwehrte den Ansatz des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, weil die Beteiligungsquote zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr wesentlich war. Der BFH hat den Ansatz jedoch bejaht, da es für die Frage der wesentlichen Beteiligung auf das Jahr der Darlehenshingabe ankommt. Das Darlehen war zudem von vorneherein als krisenbestimmtes Darlehen ausgegeben worden.