Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum bei Sale-and-lease-back beantwortet. Der Leasingnehmer wird kein wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber dazu ein Andienungsrecht eingeräumt wird.