Der BFH hat zum unrichtigen Steuerausweis in Rechnungen, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, aktuell entschieden. Weist der Unternehmer in diesen Rechnungen Steuer offen aus, schuldet er diese an das Finanzamt. Eine Abtretungsanzeige des leistenden Unternehmers an das Finanzamt ist ggf. als Berichtigung anzusehen. Dies setzt voraus, dass die Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf die betreffenden Rechnungen bezogen ist. Es muss eindeutig daraus hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Einer derartigen Rechnungsberichtigung kommt keine Rückwirkung zu.