Die Steuerbefreiung ist zu verneinen, wenn die Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder anderen privaten Einrichtungen erbracht werden, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat als Einrichtung mit wesentlichem sozialen Charakter anerkannt wurde. Die erforderliche Anerkennung kann aus der Kostenübernahme oder aus der formalen Anerkennung abgeleitet werden. Bei einem mit Gewinnstreben betriebenem Reiterhof sind diese Grundsätze nicht erfüllt. Zur Klarstellung nimmt das BMF die Aussagen des BFH in den Umsatzsteueranwendungserlass auf.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...