Die Steuerbefreiung ist zu verneinen, wenn die Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder anderen privaten Einrichtungen erbracht werden, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat als Einrichtung mit wesentlichem sozialen Charakter anerkannt wurde. Die erforderliche Anerkennung kann aus der Kostenübernahme oder aus der formalen Anerkennung abgeleitet werden. Bei einem mit Gewinnstreben betriebenem Reiterhof sind diese Grundsätze nicht erfüllt. Zur Klarstellung nimmt das BMF die Aussagen des BFH in den Umsatzsteueranwendungserlass auf.